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   OVG Sachsen-Anhalt, 25.11.2004 - 2 M 561/04   

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https://dejure.org/2004,26778
OVG Sachsen-Anhalt, 25.11.2004 - 2 M 561/04 (https://dejure.org/2004,26778)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 25.11.2004 - 2 M 561/04 (https://dejure.org/2004,26778)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 25. November 2004 - 2 M 561/04 (https://dejure.org/2004,26778)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Judicialis

    LSA-KAG § 6 I 1; ; LSA-KAG § 6 V 1; ; LSA-KAG § 6 V 4; ; LSA-KAG § 6c II 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen bei einer Grundstücksfläche von mehr als 130% über der durchschnittlichen Grundstücksgröße; Beitragserhebung für "übergroße" Grundstücke; Auslegung des Wortlauts "mindestens" in § 6c Abs. 2 S. 2 KAG (Kommunalabgabengesetz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.08.2003 - 2 M 339/03

    Ausnahmsweise zu beachtendes neues Vorbringen im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.11.2004 - 2 M 561/04
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Beschwerde mit "neuem Vorbringen" insoweit nicht geführt werden kann, als damit eine Änderung der Sach-, Rechts- oder Verfahrenslage dargetan wird (OVG LSA, Beschl. v. 31.07.2003 - 2 M 337/03 - Beschl. v. 01.08.2003 - 2 M 339/03 - so auch Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/ Kuntze/ von Albedyll, Kommentar zur VwGO, 2. Aufl., § 146 RdNr. 36; a. A. wohl VGH BW, Beschl. v. 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883 [884]); denn mit "neuem Vortrag" kann nicht belegt werden, dass die angegriffene Entscheidung unrichtig ergangen ist; das ist deshalb vorauszusetzen, weil nur solcher Vortrag zulässigerweise geleistet werden kann, welcher sich mit der Entscheidung auseinander setzt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die auf einer früheren Sach-, Rechts- oder Prozesslage ergangen ist.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.12.2003 - 2 L 308/02

    Verkehrsbedeutung einer Straße für die Frage der Einordnung in einen Straßentyp

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.11.2004 - 2 M 561/04
    Sie kann deshalb wie jeder andere Gesetzgebungsakt gerichtlich nur darauf überprüft werden, ob die Gemeinde den durch das Kommunalabgabengesetz und das dadurch begründete Vorteilsprinzip der Ausübung ihres ortsgesetzgeberischen Ermessens gesteckten Rahmen überschritten hat (st. Rspr. d. Sen, z. B. Beschl. v. 10.12.2003 - 2 L 308/02 -, m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.04.2002 - 7 S 653/02

    Inhalt der Beschwerdebegründung - bestimmter Antrag

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.11.2004 - 2 M 561/04
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Beschwerde mit "neuem Vorbringen" insoweit nicht geführt werden kann, als damit eine Änderung der Sach-, Rechts- oder Verfahrenslage dargetan wird (OVG LSA, Beschl. v. 31.07.2003 - 2 M 337/03 - Beschl. v. 01.08.2003 - 2 M 339/03 - so auch Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/ Kuntze/ von Albedyll, Kommentar zur VwGO, 2. Aufl., § 146 RdNr. 36; a. A. wohl VGH BW, Beschl. v. 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883 [884]); denn mit "neuem Vortrag" kann nicht belegt werden, dass die angegriffene Entscheidung unrichtig ergangen ist; das ist deshalb vorauszusetzen, weil nur solcher Vortrag zulässigerweise geleistet werden kann, welcher sich mit der Entscheidung auseinander setzt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die auf einer früheren Sach-, Rechts- oder Prozesslage ergangen ist.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.07.2003 - 2 M 337/03

    Zur Abschiebung von Familienmitgliedern

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.11.2004 - 2 M 561/04
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Beschwerde mit "neuem Vorbringen" insoweit nicht geführt werden kann, als damit eine Änderung der Sach-, Rechts- oder Verfahrenslage dargetan wird (OVG LSA, Beschl. v. 31.07.2003 - 2 M 337/03 - Beschl. v. 01.08.2003 - 2 M 339/03 - so auch Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/ Kuntze/ von Albedyll, Kommentar zur VwGO, 2. Aufl., § 146 RdNr. 36; a. A. wohl VGH BW, Beschl. v. 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883 [884]); denn mit "neuem Vortrag" kann nicht belegt werden, dass die angegriffene Entscheidung unrichtig ergangen ist; das ist deshalb vorauszusetzen, weil nur solcher Vortrag zulässigerweise geleistet werden kann, welcher sich mit der Entscheidung auseinander setzt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die auf einer früheren Sach-, Rechts- oder Prozesslage ergangen ist.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.03.2006 - 4 L 281/05

    Zur Einstufung eines mit einem Alten- und Pflegeheim bebauten Grundstücks als

    Weil § 6c Abs. 2 KAG LSA daher als Billigkeitsregelung (vgl. OVG LSA, Beschlüsse v. 27. Juli 2000 - 1 M 188/00 - und v. 25. November 2004 - 2 M 561/04 -) grundsätzlich die Wohnnutzung privilegieren soll und in pauschalierender Weise zwischen dieser Nutzung und den anderen Nutzungsarten differenziert, ist es geboten, an die bau(planungs)rechtliche Einstufung dieser Nutzungsarten anzuknüpfen.
  • VG Halle, 18.08.2016 - 4 A 73/15

    Kommunalrecht: Schmutzwasserbeitrag - Eintritt der Festsetzungsverjährung

    Dass die Gemeinden und Landkreise zur Beitragserhebung zum Zwecke der Aufwandsdeckung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA verpflichtet sind, vermag eine nicht am Wortlaut der Norm orientierte Auslegung ebenso wenig zu rechtfertigen wie deren Sinn und Zweck, der darin besteht, die in ländlichen Gebieten vorgefundenen, durch große Grundstücksflächen und ein im Verhältnis dazu geringes Maß an Bebauung geprägten Grundstücksstrukturen angemessen zu berücksichtigen (OVG LSA, Urteil vom 06. Mai 2003 - 1 L 498/02 - Juris Rn. 25), eine solche gebietet (a.A., aber im Ergebnis offen gelassen OVG LSA, Beschluss vom 25. November 2004 - 2 M 561/04 - Juris Rn. 5).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.11.2005 - 4 M 335/05

    Beiträge

    Weil § 6c Abs. 2 KAG LSA daher als Billigkeitsregelung (vgl. OVG LSA, Beschlüsse v. 27. Juli 2000 - 1 M 188/00 - und v. 25. November 2004 - 2 M 561/04 -) die Wohnnutzung privilegieren soll und in pauschalierender Weise zwischen dieser Nutzung und den anderen Nutzungsarten differenziert, ist es geboten, an die bau(planungs)rechtliche Einstufung dieser Nutzungsarten anzuknüpfen.
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